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BMF sieht eine unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferung als umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe – die Anwendung der Steuerbefreiung sei dem Grunde nach ausgeschlossen.
Unentgeltliche Wertabgabe, unentgeltliche Lieferung, unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb

Worum geht es grundsätzlich?
Nach § 6 Abs. 5 UStG, der seit dem 01.04.1999 gilt, gelten die Ausfuhrtatbestände nach den Absätzen 1 bis 4 von § 6 UStG nicht für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG. § 6 Abs. 5 UStG schließt damit die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei den unentgeltlichen Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG aus. Dies entspricht der früheren Besteuerungspraxis beim sog. Entnahme-Eigenverbrauch.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 6a UStG, der die Tatbestände einer innergemeinschaftlichen Lieferung regelt, nicht. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 31.03.2026 geregelt, dass für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen – über die Fälle von Ausfuhrlieferungen hinaus – auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr.1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG, d.h. eine Steuerbefreiung für eine unentgeltlich erfolgte innergemeinschaftliche Lieferung, nicht in Betracht kommt.
Entscheidung des BMF
Das BMF hat mit Schreiben vom 31.03.2026 ausgeführt, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG u. a. voraussetzt, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die nach § 3 Abs. 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nach dem BMF-Schreiben nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss. Daher kommt nach dem BMF-Schreiben für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.
Weiter führt das BMF-Schreiben aus, dass es bei unentgeltlichen Lieferungen für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung fehle, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sei.
Hinweise für die Praxis
Das BMF-Schreiben äußert sich zu einer umsatzsteuerlichen Frage, die – jedenfalls im nationalen Gesetz – bisher nicht geregelt ist. Grundsätzlich können sich Verwaltungsanweisungen jedoch nur auf geltendes Recht beziehen. Richtig ist und dies mag ein Beweggrund für das BMF-Schreiben gewesen sein, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb (im Inland) nur dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn er gegen Entgelt erfolgt. Gleiches (Entgeltserfordernis beim innergemeinschaftlichen Erwerb) regelt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.
Gleichwohl wirft das BMF-Schreiben Fragen auf. Es stellt auf die – mangels Entgeltlichkeit einer innergemeinschaftlichen Lieferung folgende – Nichtanwendbarkeit der Erwerbsbesteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Warenbewegung ab und leitet daraus die Steuerpflicht der im Inland erfolgten innergemeinschaftlichen Lieferung ab. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattfindet, die Sichtweise des BMF-Schreibens teilt.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der EuGH in seinem Urteil v. 27.09.2007, C-409/04 (Teleos) zwar in der innergemeinschaftlichen Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb wirtschaftlich ein und denselben Vorgang gesehen hat. Rechtlich sind diese jedoch zu unterscheiden, weil jeweils zwei Mitgliedstaaten involviert sind und deren Finanzbehörden unabhängig voneinander zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind.
Somit könnte eine unentgeltliche, im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerpflichtig sein, wenn der Ankunftsmitgliedstaat tatsächlich keine Erwerbsbesteuerung durchführt. Das BMF-Schreiben unterstellt jedoch diese Nichtbesteuerung.
Aus dem BMF-Schreiben ergibt sich auch nicht, ob eine unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferung dennoch eine solche nach § 6a UStG wäre. Denn die Vorschrift setzt für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, anders als § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, nicht die Entgeltlichkeit der Lieferung voraus.
Nur umgekehrt setzt das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland voraus, dass die Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an den Erwerber entgeltlich erfolgt. Dagegen regelt Art. 20 Abs. 1 MwStSystRL mit seiner Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine Entgeltlichkeit der zugrunde liegenden Lieferung.
Somit bleibt insbesondere unklar, ob auch für eine unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferung, bei der alle Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen, eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abzugeben wäre. Diese Vorschrift hebt nur auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen ab, z.B. in Form einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG (vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG), fordert jedoch nicht ausdrücklich die Entgeltlichkeit der Lieferung.
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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 09.04.2026.










